Saisonkennzeichen
Wenn Sie ein Saisonkennzeichen erhalten, können Sie als Fahrzeughalter/in entscheiden, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen wird (mindestens zwei Monate, maximal 11 Monate). Dieser einmalig festgelegte Zeitraum gilt für jedes Jahr, bis das Fahrzeug abgemeldet wird.
Außerhalb des Betriebszeitraums gilt das Fahrzeug nicht als außer Betrieb gesetzt. Das Fahrzeug darf in dieser Zeit jedoch nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden, sondern muss abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, das heißt, auf privatem Gelände abgestellt werden. Versicherungsschutz und Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.
Eine Kombination aus Saisonkennzeichen und Oldtimerkennzeichen ist möglich.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer für Saisonkennzeichen)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Wenn Ihr Fahrzeug zugelassen ist: aktuelle Kennzeichenschilder
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Neufahrzeugen)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Achtung: Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern wollen, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Kennzeichen für das Fahrzeug.
Gebühren
Wichtige Hinweise
Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl angeführt.“05/11“ bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November im öffentlichen Straßenverkehr benutzen können.
Achtung:
Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.
Formulare
- Formular SEPA-Lastschriftmandat (259 KB)